Bosman war gestern, heute ist Webster
Die Transferperiode ist um Mitternacht zuende gegangen. Es war wohl die letzte in dieser Form. Denn nach einem Urteil des internationalen Sportgerichts CAS in Lausanne vom Dienstag, ist jeder Spieler nach Ablauf eines dreijährigen Vertrages in der Lage weitere Vertragslaufzeiten zu kündigen, wenn er ins Ausland wechseln will.
Hintergrund ist die Weigerung der Hearts of Midlothian, den Spieler Andy Webster für weniger als 5,4 Millionen (oder 90% Özil) nach Wigan gehen zu lassen.
Die eigentlich nur minimal neue Regelung sieht nun vor, das der Paragraph 17, eine rechtliche Anwendung findet. Dort wurde zwar schon länger geregelt, das auch der Spieler seinen Vertrag kündigen darf, aber nicht, wieviel Entschädigung er dafür zu zahlen hat.
Der CAS beschloß, das das ausstehende Gehalt der noch ausstehenden Vertragslaufzeit als Entschädigungssumme vom Spieler an den Verein gezahlt werden muss.
Prinzipiell sollte man als Spieler bzw normaler Arbeitnehmer (das sind Spieler) immer in der Lage sein, seinen Vertrag vorzeitig unter Einhaltung gewisser Fristen zu kündigen. Der Sport wird, aus welchem Grund auch immer, seit jeher gesondert behandelt.
Das bei Kündigungen bzw dem von Vereinsseite ungewollten Wechsel nach einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren der Spieler Entschädigungen für eventuelle weitere, dann nicht einzuhaltende Vertragsjahre zahlen soll, erinert mich an Fachweiterbildungen im Rahmen der Intensiv- und OP-Pflege.
Diese Ausbildungen/Weiterbildungen werden von diversen Kliniken (=Arbeitgeber) bezahlt, dafür muss der Mitarbeiter Verträge unterschreiben, nachdenen er sich für mindestens x-Jahre dem Arbeitgeber verpflichtet. Bei vorzeitiger Kündigung von Arbeitnehmerseite wird dann prozentual ein Teil der Fachweiterbildungskosten zurückgefordert, quasi eine Entschädigung.
(Diese Regelung ist im Übrigen in Grundsatzurteilen gekippt worden, die wenigsten halten sich aber daran...)
Praktisch bedeutet dieses endgültige Urteil, das Spieler wie Rafael van der Vaart dem HSV bei weitem nicht soviel Geld einbringen sollten, wie ursprünglich angedacht. Zwar hatte dieser schon vorher angekündigt, den Paragraph 17 nicht zu benutzen, aber ein interesierter Verein wäre doch schön bescheuert, wenn er den Spieler nicht dazu anhalten würde. Denn selbst für Juventus Turin oder den Fc Barcelona sollte der Unterschied zwischen 20 und 8 Millionen Euro bedeutend sein.
Bei Schalke 04 kommen im Übrigen folgende Spieler in Frage:
Kevin Kuranyi, Gerald Asamoah, Fabian Ernst, Levan Kobiashvili, Rafinha, Marcelo Bordon und Mladen Krstaljic.
Hintergrund ist die Weigerung der Hearts of Midlothian, den Spieler Andy Webster für weniger als 5,4 Millionen (oder 90% Özil) nach Wigan gehen zu lassen.
Die eigentlich nur minimal neue Regelung sieht nun vor, das der Paragraph 17, eine rechtliche Anwendung findet. Dort wurde zwar schon länger geregelt, das auch der Spieler seinen Vertrag kündigen darf, aber nicht, wieviel Entschädigung er dafür zu zahlen hat.
Der CAS beschloß, das das ausstehende Gehalt der noch ausstehenden Vertragslaufzeit als Entschädigungssumme vom Spieler an den Verein gezahlt werden muss.
Prinzipiell sollte man als Spieler bzw normaler Arbeitnehmer (das sind Spieler) immer in der Lage sein, seinen Vertrag vorzeitig unter Einhaltung gewisser Fristen zu kündigen. Der Sport wird, aus welchem Grund auch immer, seit jeher gesondert behandelt.
Das bei Kündigungen bzw dem von Vereinsseite ungewollten Wechsel nach einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren der Spieler Entschädigungen für eventuelle weitere, dann nicht einzuhaltende Vertragsjahre zahlen soll, erinert mich an Fachweiterbildungen im Rahmen der Intensiv- und OP-Pflege.
Diese Ausbildungen/Weiterbildungen werden von diversen Kliniken (=Arbeitgeber) bezahlt, dafür muss der Mitarbeiter Verträge unterschreiben, nachdenen er sich für mindestens x-Jahre dem Arbeitgeber verpflichtet. Bei vorzeitiger Kündigung von Arbeitnehmerseite wird dann prozentual ein Teil der Fachweiterbildungskosten zurückgefordert, quasi eine Entschädigung.
(Diese Regelung ist im Übrigen in Grundsatzurteilen gekippt worden, die wenigsten halten sich aber daran...)
Praktisch bedeutet dieses endgültige Urteil, das Spieler wie Rafael van der Vaart dem HSV bei weitem nicht soviel Geld einbringen sollten, wie ursprünglich angedacht. Zwar hatte dieser schon vorher angekündigt, den Paragraph 17 nicht zu benutzen, aber ein interesierter Verein wäre doch schön bescheuert, wenn er den Spieler nicht dazu anhalten würde. Denn selbst für Juventus Turin oder den Fc Barcelona sollte der Unterschied zwischen 20 und 8 Millionen Euro bedeutend sein.
Bei Schalke 04 kommen im Übrigen folgende Spieler in Frage:
Kevin Kuranyi, Gerald Asamoah, Fabian Ernst, Levan Kobiashvili, Rafinha, Marcelo Bordon und Mladen Krstaljic.
kurtspaeter - 1. Feb, 07:40
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